Statuten als PDF herunterladen
I. Allgemeines
Art. 1 Verein
Der Verein für Pilzkunde Zürich, als Sektion des Verbandes Schweizerischer Vereine für Pilzkunde (VSVP), ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB.
Sitz des Vereins ist die Stadt Zürich.
Er ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen.
II. Zweck und Aufgabe
Art. 3 Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt die Förderung der Pilzkunde und stellt sich ausserdem folgende Aufgaben:
- Schutz der einheimischen Pilzflora
- Bekämpfung von Pilzvergiftungen durch Aufklärung
Art. 4 Aktivitäten
Der Verein sucht die vorerwähnten Ziele zu erreichen durch
- Vorträge und Bestimmungsübungen
- Exkursionen und Pilzausstellungen
- Kochinstruktionen
- Führung einer Fach- und Leihbibliothek und Vermittlung von einschlägiger Literatur
III. Mitgliedschaft
Art. 5 Mitglieder
Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern
- Doppelmitgliedern
- Freimitgliedern
Art. 6 Beitrittserklärung
Personen, die dem Verein beitreten wollen, haben eine schriftliche Beitrittserklärung einzureichen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand, vorbehältlich der Genehmigung durch die Generalversammlung.
Art. 7 Doppelmitglieder
Im gleichen Haushalt eines Mitglieds lebende Personen oder Mitglieder aus anderen Sektionen des VSVP können dem Verein als Doppelmitglieder beitreten.
Art. 8 Freimitglieder
Mitglieder wurden nach vollendeter 20-jähriger Vereinszugehörigkeit zu Freimitgliedern ernannt.
Die Freimitgliedschaft wurde auf den 1.1.2004 aufgehoben. Die bereits bestehenden Freimitgliedschaften bleiben erhalten.
Art. 9 Mitgliederbeitrag
Die jährlichen Mitgliederbeiträge werden von der Generalversammlung (GV) festgesetzt.
In Ausnahmefällen (z.B. finanzielle Notlage) kann der Vorstand Befreiung von der Beitragszahlung gewähren.
Mitglieder des Vorstandes und der Pilzbestimmer-Kommission sind von der Beitragsleistung befreit.
Art. 10 Jahresbeiträge
Die Jahresbeiträge müssen bis zum 1. April des Vereinsjahres bezahlt sein. Die nach dem 1. September eines Jahres Eintretenden entrichten die Hälfte des festgelegten Jahresbeitrages.
IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 11 Schweizerische Zeitschrift für Pilzkunde (SZP)
Alle Mitglieder, ausgenommen die Doppelmitglieder, erhalten die Schweizerische Zeitschrift für Pilzkunde (SZP). Der Abonnementspreis ist im Vereinsbeitrag inbegriffen.
Art. 12 Vereinsbibliothek
Allen Mitgliedern steht die Vereinsbibliothek unentgeltlich zur Verfügung.
Art. 13 Austritt
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Der Beitrag für das laufende Jahr ist in voller Höhe geschuldet.
Art. 14 Ausschluss
Über einen Ausschluss von Mitgliedern,
- die gegen die Interessen des Vereins oder des VSVP verstossen oder
- die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen
entscheidet die GV.
Über einen Ausschluss von Mitgliedern, die ihren Beitrag bis zum 1. Oktober nicht bezahlt haben, entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
V. Organisation
Art. 15 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung (GV)
- der Vorstand
- die Pilzbestimmer-Kommission
- 3 Rechnungsrevisoren
Art. 16 Generalversammlung
Die Generalversammlung findet alljährlich, in der Regel im Monat März, statt. Ihre Einberufung erfolgt mindestens 10 Tage vorher unter Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte.
Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand bis spätestens Ende Januar schriftlich einzureichen.
Die ordentlichen Geschäfte der GV sind:
a) Verlesen und Genehmigung des Protokolls der letzten GV
b) Jahresberichte
1) des Präsidenten
2) des Obmanns der Pilzbestimmer-Kommission
c) Kassenbericht und Rechnungsabnahme
d) Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Jahresbeiträge
e) Mutationen
f) Beschlussfassung über Anträge, Statutenrevisionen usw.
g) Wahlen
1) des Vorstandes unter Bezeichnung des Präsidenten, des Kassiers und des Obmanns der Pilzbestimmer-Kommission (einzeln)
sowie der restlichen Vorstandsmitglieder (zusammen) in zweijährigem Turnus
2) eines Rechnungsrevisors (Ersatz für den ausscheidenden amtsältesten Revisor) alljährlich
h) Wahl von Delegierten
i) Verschiedenes
Art. 17 Ausserordentliche Generalversammlungen
Ausserordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen
- durch Vorstandsbeschluss
- auf Verlangen von mindestens 1/5 aller Mitglieder
Art. 18 Abstimmungen und Wahlen
Abstimmungen und Wahlen erfolgen, sofern die GV nichts anderes bestimmt, offen. Es entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
Für den Antrag auf Wiedererwägung ist eine 2/3-Mehrheit der Anwesenden erforderlich.
Art. 19 Vorstand
Der Vorstand konstituiert sich selbst, vorbehältlich Art. 16. Abs. g 1. Er ist befugt, für die Übernahme spezieller Aufgaben auch ihm nicht angehörende Mitglieder heranzuziehen.
Art. 20 Amtsdauer
Die Amtsdauer beträgt für alle Vorstandsmitglieder 2 Jahre mit Wiederwählbarkeit. Mitglieder, die im Laufe einer Amtsdauer gewählt werden, kommen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern zur Erneuerungswahl.
Art. 21 Aufgabenbereich des Vorstandes
In den Aufgabenbereich des Vorstandes gehören
- Wahrung der Vereins- und der Verbandsinteressen
- Erledigung der Vereinsgeschäfte
- Prüfung der Anträge und Gesuche
- Vollzug der durch die GV gefassten Beschlüsse
Art. 22 Beschlussfähiger Vorstand
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Art. 23 Einmalige Ausgaben
Für ausserordentliche, nicht im Budget vorgesehene einmalige Ausgaben steht dem Vorstand ein Kredit zur Verfügung, dessen Höhe im Budget festgelegt und von der Generalversammlung genehmigt wird.
Art. 24 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Aktuar
d) Kassier
e) Bibliothekar
f) Materialverwalter
g) Obmann der Pilzbestimmer-Kommission
h) gegebenenfalls bis zu zwei Beisitzern
A) Der Präsident vertritt den Verein nach aussen, leitet die Vereinsversammlungen und Vorstandssitzungen und erlässt die Einladungen hierzu. Er besorgt die SZP-Publikationen.
Der Präsident erstellt zuhanden der GV einen Jahresbericht.
Der Präsident, der Kassier und der Aktuar führen jeweils zu zweit rechtsverbindliche Kollektivunterschrift.
B) Der Vizepräsident übernimmt im Verhinderungsfall des Präsidenten dessen Funktionen.
C) Der Aktuar führt sämtliche Protokolle und vertritt im Verhinderungsfall den Kassier.
Ist er selber verhindert, wird er durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
D) Der Kassier führt das Mitgliederverzeichnis, besorgt das Rechnungswesen und erstellt zuhanden der GV die Jahresrechnung und das Budget.
E) Der Bibliothekar besorgt den Bücherverkauf und unterhält die Fach- und Leihbibliothek. Er erstellt Ende jedes Jahres eine Abrechnung.
F) Der Materialverwalter besorgt das Vereinsinventar (ohne Bibliothek).
G) Der Obmann der Pilzbestimmer-Kommission vertritt die Kommission im Vorstand.
Er erstellt zuhanden der GV einen Jahresbericht.
H) Für die Übernahme bestimmter Aufgaben oder gemäss Art. 21 können befristet bis zu zwei Beisitzer ernannt werden.
Art. 25 Pilzbestimmer-Kommission
Die Pilzbestimmer-Kommission besteht aus ernannten Pilzbestimmern.
a) Die Pilzbestimmer-Kommission gliedert sich wie folgt:
1) Pilzbestimmer-Obmann als Leiter der Kommission und der Vortrags- und Bestimmungsabende
2) Pilzbestimmer, die sich verpflichten, dem Vereinsvorstand bei der Durchführung der beschlossenen Veranstaltungen zu unterstützen.
b) Die Ernennung der Pilzbestimmer erfolgt auf Vorschlag der Kommission durch den Vereinsvorstand.
c) Der Verein für Pilzkunde Zürich führt mykologische Studienwochen durch. Die Teilnahme steht allen Mitgliedern offen.
d) Organisation, Aufgaben, Pflichten und Rechte der Pilzbestimmer-Kommission werden durch Richtlinien geregelt, die von der Pilzbestimmer-Kommission und dem Vorstand erarbeitet und nötigenfalls angepasst werden.
e) Der Vorstand kann die Pilzbestimmer-Kommission zur erweiterten Vorstandssitzung einladen. Alle Mitglieder der Pilzbestimmer-Kommission sind wie Vorstandsmitglieder an solchen Sitzungen stimmberechtigt.
Art. 26 Rechnungsrevisoren
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Vereinsrechnung und die Inventare. Sie erstatten der GV schriftlichen Bericht und stellen Anträge. Die Amtsdauer der Revisoren beträgt 3 Jahre, es besteht Wiederwählbarkeit. Das amtsälteste Mitglied ist Vorsitzender. Jedes Jahr scheidet das amtsälteste Mitglied aus, d.h. es wird jedes Jahr ein neues Mitglied gewählt.
VI. Allgemeine Bestimmungen
Art. 27 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 28 Verpflichtung jedes Mitglieds
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Zielsetzungen und Bestrebungen des Vereins und des Verbandes nach besten Kräften zu wahren und dessen Bestrebungen fördern zu helfen.
Art. 29 Vereinsprogramm
Im Vereinsprogramm sind in der Regel enthalten
- offizielle Bestimmungsabende während der Pilzsaison jeweils jeden Montag
- Lehrexkursionen
- regelmässige Zusammenkünfte zu Vorträgen, zum Studium und Gespräch
Art. 30 Statutenrevision
Statutenrevisionen erfolgen auf Antrag des Vorstandes oder von Mitgliedern. Sie müssen durch die GV genehmigt werden. Diesbezügliche Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand bis Ende Januar schriftlich einzureichen.
Art. 31 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine Urabstimmung mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder. Eine Änderung dieser Bestimmung kann bei einer Statutenrevision ebenfalls nur durch die Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.
Bei der Auflösung ist das vorhandene Vereinsvermögen dem VSVP in Verwaltung zu geben. Es fällt ihm als Eigentum zu, sofern sich in Zürich nicht innert 5 Jahren nach Auflösungsbeschluss ein neuer Verein als Sektion des VSVP bildet.
Diese Statuten treten sofort nach Genehmigung durch die Generalversammlung vom 3. März 2014 in Kraft und ersetzen alle früheren Statuten.
Zürich, 3. März 2014
Verein für Pilzkunde Zürich
Der Präsident: Christian Klee
Die Verfasserin: Ruth Bernhard
Genehmigt an der GV vom 03.03.2014